
Von einer einseitigen Erledigungserklärung spricht man, wenn nur der Kläger den Prozess für erledigt erklärt. Sinn der einseitigen Erledigungserklärung ist es, die Kostenfolge der Klagerücknahme nach § 269 ZPO zu vermeiden. Die Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung und damit auch ihre Voraussetzungen sind umstritten. Nach h.M. ha...
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